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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in der Fasung vom 5. September 2005)
                    Gesetz
        zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
             (Informationsfreiheitsgesetz – IFG)

                 vom 5. September 2005
                   (BGBl. I S. 2722)




Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       §1

                     Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und –ein-
richtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr-
nehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristi-
sche Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.


(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sons-
tiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informa-
tionszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen
gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch vor.


                       §2

                 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von
  der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
  werden sollen, gehören nicht dazu;

2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.


                       §3

                   Schutz von
              besonderen öffentlichen Belangen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf

 a)  internationale Beziehungen,

 b)  militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,

 c)  Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,

 d)  Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehör-
    den,

 e)  Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,

 f)  Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,

 g)  die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person
    auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeits-
    rechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,

2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,

3. wenn und solange

  a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder

  b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,

4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwal-
  tungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen ge-
  regelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonde-
  ren Amtsgeheimnis unterliegt,

5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle,
  die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,

6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bun-
  des im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu
  beeinträchtigen,

7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten
  an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang
  noch fortbesteht,

8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen
  Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüber-
  prüfungsgesetzes wahrnehmen.


                       §4

                   Schutz des
             behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidun-
gen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange
durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevor-

stehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entschei-
dungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und
Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.


                       §5

               Schutz personenbezogener Daten

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informati-
onsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des
Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personen-
bezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur ü-
bermitte lt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Un-
terlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in
Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis un-
terliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des
Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe
auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und
-telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder
in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und
-telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausge-
schlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist.


                       §6

              Schutz des geistigen Eigentums
           und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums
entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden,
soweit der Betroffene eingewilligt hat.


                       §7

                  Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung
über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag
an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts
zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im
Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträ-
gen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang
stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürfti-
gen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Ent-
sprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt
sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden er-
klärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist
nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen
machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich
zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8
bleibt unberührt.


                       §8

               Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszu-
gang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten be-
kannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Drit-
ten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und
seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9
Abs. 4 gilt entsprechend.


                       §9

              Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt
wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und
wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussicht-
lich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten
Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen
Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig.
Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsge-
richtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bun-
desbehörde getroffen wurde.

                      § 10

                 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu be-
messen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden
kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes fin-
det keine Anwendung.


                      § 11

                Veröffentlichungspflichten

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informati-
onssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maß-
gabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse
sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.


                      § 12

          Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein
Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundes-
beauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Kontrollaufgaben des Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß
§ 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.


                      § 13

               Änderung anderer Vorschriften

(1) Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar
2003 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:

In den Angaben der Inhaltsübersicht zur Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Zweiten
Abschnitt und zu den §§ 21 bis 26 sowie in § 4c Abs. 2 Satz 2, § 4d Abs. 1, 6 Satz 3, § 6

Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift des
Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt, in den §§ 21 bis 26, in § 42 Abs. 1 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz, Abs. 4 Satz 3 sowie § 44 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ür den Da-
                                         f
tenschutz“durch die Wörter „ür den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ersetzt.
               f

(2) Dem § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zu-
letzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:

„ leiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesarchiv oder die Ar-
G
chive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang nach dem In-
formationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat.“


                      § 14

                 Bericht und Evaluierung

Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten
über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr
vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.


                      § 15

                    Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

by loesch last modified 13. 06. 2006 17:52

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